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   BFH, 08.04.2010 - IX S 22/09   

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https://dejure.org/2010,9332
BFH, 08.04.2010 - IX S 22/09 (https://dejure.org/2010,9332)
BFH, Entscheidung vom 08.04.2010 - IX S 22/09 (https://dejure.org/2010,9332)
BFH, Entscheidung vom 08. April 2010 - IX S 22/09 (https://dejure.org/2010,9332)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

  • openjur.de

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 133a Abs 2 S 5, FGO § 51 Abs 3, ZPO § 47, AO § 122 Abs 7 S 2, GG Art 20, GG Art 97
    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 51 Abs 3 FGO, § 47 ZPO, § 122 Abs 7 S 2 AO, Art 20 GG
    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Abweisung einer Anhörungsrüge wegen mangelnder Begründung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderung an die Darlegung einer Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.10.2009 - IX R 36/08

    Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden an zusammenveranlagte Ehegatten -

    Auszug aus BFH, 08.04.2010 - IX S 22/09
    Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 IX R 36/08 hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Revisionsverfahren IX R 36/08 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint folgern zu können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).

  • BFH, 11.03.2009 - VI S 2/09

    Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 08.04.2010 - IX S 22/09
    Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Revisionsverfahren IX R 36/08 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint folgern zu können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
  • BFH, 17.02.2011 - V S 9/11

    Abrechnungsbescheid; Erlass von Säumniszuschlägen; Schonfrist

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299; vom 3. November 2009 VI S 17/09, BFH/NV 2010, 226; vom 28. Oktober 2009 V S 20/08, BFH/NV 2010, 226).
  • BFH, 05.10.2010 - IX S 7/10

    Anhörungsrüge: Sitzungsprotokoll, Inhalt und Beweiskraft - Verspätetes Vorbringen

    Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299).
  • BFH, 26.03.2014 - XI S 1/14

    Darlegungsanforderungen bei Anhörungsrüge - Statthaftigkeit eines Antrags auf

    a) Der Antragsteller hätte schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Antragsteller meint, dies folgern zu können (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467; vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).
  • BFH, 18.07.2013 - IX S 15/13

    Anhörungsrüge: rechtliches Gehör bei rügelosem Verhandeln; anderweitige

    Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299).
  • BFH, 20.06.2013 - IX S 14/12

    Anhörungsrüge: entscheidungserheblicher Gehörsverstoß erforderlich

    Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299).
  • BFH, 14.10.2010 - XI S 24/10

    Zur Darlegung der Voraussetzungen einer Anhörungsrüge

    Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren XI B 84/09 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint, folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N., und vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299, m.w.N.).
  • BFH, 04.03.2013 - IX S 12/12

    Anhörungsrüge: besondere Umstände des Einzelfalls; Abschnittsbesteuerung

    Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131; vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299).
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